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LGG am 21.05.2025

Grundsteueränderungen müssen angezeigt werden

In den vergangenen Monaten haben Grundstücks- und Betriebseigentümer die Grundsteuerbescheide bekommen, die auf den neuen Werten aus der Grundsteuerreform basieren. Die Grundsteuerwerte müssen nun auf dem Laufenden gehalten und manchmal auch korrigiert werden.

Änderungen anzeigen

Mit der Grundsteuererklärung wurde der Stand zum 1. Januar 2022 angegeben. Wenn sich seitdem Änderungen ergeben haben, müssen die Grundstücks- und Betriebseigentümer das eigenständig anzeigen. Das betrifft besonders Gartenbau- oder Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Angaben zu z. B. bewirtschafteten Flächen, Unterglas-/Freilandanbau und Tierbeständen aktualisiert werden müssen.
Die Anzeigen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Änderungen bis Ende des Jahres 2024 sollten also umgehend angezeigt werden.

Rückwirkende Berichtigungen möglich

In einigen Fällen stecken in der Grundsteuerberechnung tatsächlich Fehler, die auch heute noch korrigiert werden können. Meist liegt die Fehlerursache in den Bescheiden des Finanzamtes. Es hilft dann nicht, sich mit der Gemeinde über den Grundsteuerbescheid zu streiten, da sie an die Werte des Finanzamtes gebunden ist. Die einmonatige Einspruchsfrist für die Bescheide des Finanzamtes ist zwar meist abgelaufen, es bleibt unter Umständen aber noch die „fehlerbeseitigende Wertfortschreibung“. Wenn Sie also feststellen, dass beispielsweise Flächen falsch erklärt wurden oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude ins Grundvermögen (Grundsteuer B) geraten sind, dann können Sie noch bis zum 31. Dezember 2025 beantragen, einen korrigierten Bescheid vom Finanzamt auf den 1. Januar 2025 zu bekommen. Unter Umständen muss für die Berichtigung eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten sein.