LGG am 25.02.2026

Jahresbeginn 2026 - Was sich geändert hat, und was vorerst bleibt

Pauschalsteuersatz weiter bei 7,8 %

Der Steuersatz für die Umsatzsteuerpauschalierung beträgt zum Redaktionsschluss der Steuerinformation immer noch 7,8 %. Eigentlich muss er jedes Jahr neu berechnet und angepasst werden. So steht es im Gesetz, so verlangt es auch die EU-Kommission von Deutschland. Es schwelt noch ein Streit der Bundesbehörden über die richtige Berechnung. Während der Bundesrechnungshof auf eine Absenkung auf 6,1 % pocht, hält das Bundeslandwirtschaftsministerium diesen Satz für viel zu niedrig. Bis der Streit entschieden ist, gilt der Pauschalsteuersatz von 7,8 % weiter. Die Anpassung wird aber vermutlich im Laufe des Jahres 2026 nachgeholt.

Neue Viehbewertung belastet Milchviehbetriebe

Die Finanzverwaltung hat neue Werte für die Viehbewertung in den Bilanzen von Landwirtschaftsbetrieben und gewerblichen Tierhaltungen veröffentlicht. Die Werte sind erst ab dem Wirtschaftsjahr 2026/2027 anzuwenden, ab dem Wirtschaftsjahr 2026 bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr. Die neuen Werte werden aber zu erhöhten Gewinnen und damit zu Steuern führen.

Die bisherigen Werte stammen aus dem Jahr 1996. Mit den neuen Zahlen steigt die Bewertung, z. B. für einen Mastschweinebestand um etwa 25 %, für einen Rinderbestand ohne Kühe um mehr als 30 %. Bei manchen Betrieben wird sich hingegen kaum eine Erhöhung ergeben. Um die Steuerbelastung aus den neuen Werten erträglicher zu machen, darf die erstmalige Gewinnauswirkung auf 10 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Eine höhere Belastung kann sich aus der neuen Bewertung für Milchviehbetriebe ergeben. Bisher hatte die Finanzverwaltung für eine Kuh einen Anschaffungskostenrichtwert von 800 € vorgegeben — exakt der Wert, bis zu dem ein Wirtschaftsgut als „GWG“ im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden darf. Bei Betrieben, die das anwenden, steht der Kuhbestand mit 0 € in der Bilanz. Der neue Richtwert beträgt 1.033 € je Kuh — die Vollabschreibung als GWG ist nicht mehr anwendbar. Wir werden in einer der folgenden Steuerinformationen detaillierter berichten.

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibeträge steigen

Wer sich ehrenamtlich für gemeinnützige Vereine engagiert, profitiert nun von höheren Freibeträgen für Vergütungen. Diese steigen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie die nebenberufliche Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen von 3.000 € auf 3.300 € pro Jahr. Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, beispielsweise im Vorstand, steigt der Freibetrag von 840 € auf 960 €. Wie die Freibeträge funktionieren, können Sie im Artikel: "Bei Vergütung von Ehrenämtern an die Steuer denken" nachlesen.

BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025, StÄndG 2025, § 3d KraftStG i.d.F. 2026.