LGG am 22.11.2025

Künftig 90 statt 70 Arbeitstage bei kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft

Ab dem 1. Januar 2026 soll eine kurzfristige Beschäftigung länger versicherungsfrei ausgeübt werden können: bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage, statt wie bisher 3 Monate oder 70 Tage. Das gilt jedoch nur für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig erfolgt.

Entwurf SGB VI-Anpassungsgesetz (§ 8 SGB IV), BT-Drs. 21/1858