Kurzfristige Beschäftigung: 90-Tage-Regelung bei Mischbetrieben
Seit dem 1. Januar 2026 können kurzfristig Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben bis zu 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Bei sogenannten Mischbetrieben, die neben der Landwirtschaft weitere Betriebszweige wie Hofläden oder Hofcafés betreiben, kommt es für die Anwendung der erweiterten Zeitgrenzen auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens an.
Liegt der Schwerpunkt im landwirtschaftlichen Bereich, gelten für den gesamten Betrieb die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen. Liegt er dagegen außerhalb der Landwirtschaft, gelten die allgemeinen Grenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen.
Offen war bislang, wie dieser Schwerpunkt zu bestimmen ist. Nach einem aktuellen Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kann er anhand der Zahl der Beschäftigten ermittelt werden, wobei Vollzeit- und Teilzeitkräfte grundsätzlich gleich zählen. Zusätzlich wird jedoch akzeptiert, den Schwerpunkt anhand der im Kalenderjahr geleisteten Arbeitsstunden zu bestimmen. Das ist insbesondere vorteilhaft, wenn in einem Nebenbetrieb zur Landwirtschaft eine Vielzahl von Teilzeitkräften mit geringem Arbeitsumfang beschäftigt ist, die dennoch bei der Beschäftigtenzahl voll gerechnet werden. Maßgeblich ist jeweils der Jahresdurchschnitt.
Wichtig ist eine weitere Klarstellung: Tätigkeiten im Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie deren Transport werden dem landwirtschaftlichen Bereich des Betriebs zugerechnet.
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, DRV-Bund und BA vom 21. Mai 2026.