Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobs möglich
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine wichtige Änderung für geringfügig entlohnte Beschäftigte (603-€-Minijobs). Minijobber, die sich bislang von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Entscheidung künftig einmalig widerrufen und wieder rentenversicherungspflichtig werden. Damit können sie z. B. die volle Förderung für das neue Altersvorsorgedepot als Nachfolge der Riesterverträge in Anspruch nehmen (ab 1. Januar 2027). Zudem erwerben sie wieder den vollen Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dazu zählen höhere Rentenanwartschaften, die vollständige Anrechnung von Versicherungszeiten, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente sowie Rehabilitationsleistungen. Bei Rentenversicherungspflicht zahlen Minijobber aktuell Beiträge in Höhe von 3,6 % des Arbeitslohnes, bei 603 € im Monat also 21,71 € je Monat.
Der Widerruf der Befreiung erfolgt mit einem schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber. Die Änderung gilt nur für die Zukunft und wird nach Meldung an die Minijob-Zentrale wirksam, sofern diese nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen kann der Widerruf — wie auch die Befreiung — nur einheitlich für alle Beschäftigungen erfolgen.
§ 6 Abs. 6 SGB VI idF ab 1. Juli 2026.