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LGG am 17.11.2024

Registrierkassen müssen ab 2025 angemeldet sein

Jetzt wird es ernst: Ab 2025 müssen alle Registrierkassen beim Finanzamt angemeldet werden. Das gilt auch für gemietete und geleaste Kassen. Im Gesetz steht diese Pflicht schon seit Jahren. Die Finanzverwaltung hatte die Regelung aber ausgesetzt, weil sie die technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig fertigbekommen hat. Nun ist sie aber so weit und die Verpflichtung wird scharf geschaltet.

Meldung bis Ende Juli 2025

Möglich ist die Anmeldung der Registrierkassen ab dem 1. Januar 2025 beim Finanzamt. Dann ist ein halbes Jahr Zeit – spätestens müssen Sie ihre am 30. Juni vorhandenen Kassen bis zum 31. Juli 2025 angemeldet haben. Nach der erstmaligen Meldung muss dann jede neue und auch jede außer Betrieb genommene Registrierkasse, die auch nicht mehr vorgehalten wird, innerhalb eines Monats gemeldet werden. Bei jeder An- oder Abmeldung müssen alle Kassen aufgeführt werden, die im Betrieb sind. Sind vor der Erstmeldung Kassen zu- oder abgegangen, muss das nicht gesondert gemeldet werden.

Die Meldung kann ausschließlich elektronisch erfolgen, entweder im Internet über „Mein Elster“ oder mit einem entsprechenden Programm über die ERiC-Schnittstelle.

Beispiel: Karin Schulz betreibt ein Einzelhandelsgeschäft. Zu Beginn des Jahres 2025 nutzt sie zwei elektronische Kassensysteme. Am 10. Mai 2025 geht eine der Kassen kaputt und kann nicht repariert werden. Am 20. Juli 2025 kauft sie eine neue Kasse hinzu.

Folge: Schulz könnte erstmals im Januar die beiden Kassensysteme anmelden. Dann muss sie die im Mai außer Betrieb genommene Kasse innerhalb eines Monats bis zum 10. Juni 2025 abmelden. Macht Schulz die erstmalige Meldung erst nach dem 10. Mai, muss sie dabei nur die eine Kasse melden, die sie dann noch im Betrieb nutzen kann. Die im Juli gekaufte Kasse muss Schulz in jedem Fall bis zum 20. August 2025 anmelden. Bei jeder Meldung muss Schulz alle Kassen melden, die im Betrieb sind.

BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024, AEAO zu § 146a AO Nr. 1.16.