So werden GmbH-Anteile bei Ausschüttungen besteuert
Kapitalgesellschaften – also GmbH, AG oder Genossenschaften – bezahlen ihre eigenen Steuern. Für steuerpflichtige Gewinne fallen 15 % Körperschaftsteuer, darauf noch einmal 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie in der Regel Gewerbesteuer an. In der Summe liegt die Ertragsteuerbelastung bei etwa 30 %. Diese relativ niedrige Belastung gilt allerdings nur, wenn die Gewinne in der Kapitalgesellschaft bleiben und den Betrieb fördern. Werden sie an die Gesellschafter ausgeschüttet, sind sie nochmals zu versteuern. Das Beispiel soll Ihnen erläutern, wie das funktioniert.
Beispiel: Die Tischlerei-GmbH hat im Jahr 2024 einen Gewinn von 430.000 € erzielt. Nachdem Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von insgesamt ca. 30 % gezahlt wurden, bleiben 300.000 €. Dieser Betrag wird an die drei zu jeweils 33% beteiligten Gesellschafter ausgeschüttet: Huber, Meyer und die C-GmbH bekommen jeweils 100.000 E. Einbehalten werden dabei jeweils 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Gesellschafter Huber hat einen Holzhandelsbetrieb, die Tischlerei-GmbH kauft bei ihm einen Teil des benötigten Holzes. Sein GmbH-Anteil ist daher Betriebsvermögen in der Bilanz des Holzhandelsbetriebes.
Folge: Die Ausschüttung erhöht Hubers betrieblichen Gewinn. Da der Gewinn in der GmbH schon einmal besteuert wurde, muss er den Ausschüttungsbetrag von 100.000 € nur zum Teil versteuern („Teileinkünfteverfahren“): 40 % sind steuerfrei, die verbleibenden 60.000 € muss Huber – gemeinsam mit seinen weiteren Einkünften – mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die bei der Ausschüttung abgezogene Kapitalertragsteuer wird dabei wie eine Vorauszahlung auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.
Gesellschafter Meyer hat den Anteil in seinem Privatvermögen.
Folge: Grundsätzlich ist für Meyer die Besteuerung mit der Kapitalertragssteuer von 25 % abgegolten („Abgeltungssteuer“). Da Meyer an der Gesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt ist, kann er aber auch zum Teileinkünfteverfahren optieren. Die Besteuerung erfolgt dann wie bei Gesellschafter Huber. Das kann für Meyer günstiger sein, z. B. wenn sein persönlicher Grenzsteuersatz weniger als 40 % beträgt oder wenn er Finanzierungskosten aus der Anschaffung des GmbH-Anteils steuermindernd abziehen möchte. Die Option ist auch möglich, wenn ein Gesellschafter zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese Gesellschaft auf maßgebliche Weise beruflich tätig ist.
Gesellschafter C-GmbH ist selbst eine Kapitalgesellschaft.
Folge: Für die C-GmbH gilt der ausgeschüttete Betrag als Einnahmein ihrer Gewinnermittlung. Da für eine Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung aus einer anderen Kapitalgesellschaft fast vollständig steuerfrei ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer der C-GmbH erstattet. Schüttet nun die C-GmbH an ihre Gesellschafter den Betrag aus, den sie von der Tischlerei-GmbH erhalten hat, hat das für ihre Gesellschafter die gleichen Folgen wie in den Beispielen Huber oder Meyer. Oder Gesellschafter ist wiederum eine GmbH, dann ist die Ausschüttung bei der wieder steuerfrei.
Beachte: Das Geld aus einer Kapitalgesellschaft darf nicht einfach entnommen werden: Dafür braucht es einen ordentlichen Gesellschafterbeschluss auf einer Gesellschafterversammlung. Werden Gewinne ausgeschüttet, gibt es zahlreiche weitere Steuerfolgen und Formalitäten zu beachten. Bei der Besteuerung und dem Umgang mit Ihren GmbH-Anteilen beraten und begleiten wir Sie gern.
§ 32d EStG, § 8b KStG.