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LGG am 18.11.2024

Umsatzsteuer bei Beherbergung, 7 % auch für das Frühstück?

Für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen fallen seit dem Jahr 2010 nur noch 7 % Umsatzsteuer an. Leistungen, die mit der Übernachtung im Zusammenhang stehen – also etwa Frühstück, Halbpension, die Überlassung von Parkplätzen, WLAN oder die Nutzung eines Wellnessbereichs – werden aktuell mit 19 % besteuert.
Doch beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nun darum gestritten, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % auch auf die Zusatzleistungen angewendet werden darf. Deshalb sollten Betreiber gegen die betreffenden Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen – dann kann die Entscheidung des Gerichts abgewartet werden.

Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück

Beispiel: Ivonne Klausing vermietet in ihrer Pension Zimmer an Geschäftsreisende und Urlauber.

Folge: Stellt Klausing in den Übernachtungsrechnungen 19 %

Umsatzsteuer für das Frühstück in Rechnung, muss sie die auch abführen – egal wie das Verfahren vor dem EuGH ausgeht.
Die Geschäftsreisenden brauchen den Ausweis der Umsatzsteuer, damit sie diese als Vorsteuer erstattet bekommen. Wer privat reist, braucht die Angabe nicht. Bei den Urlaubern könnte Klausing daher auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten, um von einem positiven Ausgang des EuGH-Verfahrens profitieren zu können.

Sinnvoll kann es sein, Übernachtung und Frühstück nur zu einem einheitlichen Pauschalpreis anzubieten. Kann der Gast das Frühstück extra buchen, so spricht einiges dafür, dass es als eigenständige umsatzsteuerliche Leistung anzusehen ist und es damit bei 19 % Umsatzsteuer bleibt.

BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2024 in den Verfahren XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23.