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LGG am 22.05.2025

Vorsicht bei kurzfristiger Beschäftigung von ausländischen Hausfrauen und Hausmännern

Saisonkräfte können nach deutschem Recht sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung auf max. drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die fehlende Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Saisonbeschäftigung für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies bejaht die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig bei Schülern, Studierenden, Rentenbeziehenden und Hausfrauen/-männern.

Strenge Prüfung

Bei jungen, ledigen Menschen oder Ehepaaren bezweifelt die Deutsche Rentenversicherung aber seit einigen Jahren die Angaben im üblicherweise von den ausländischen Saisonkräften vorgelegten Fragebogen zur Versicherungspflicht/-freiheit, sie seien Hausfrau oder -mann. Sie fordert dann Nachweise zur Unterhaltssicherung im Heimatland wie z. B. Gehaltsbescheinigungen von im Haushalt lebenden Partnern. Liegen solche nicht vor, stellt die Rentenversicherung zumeist rückwirkend die Sozial­versicherungs­pflicht für die Beschäftigung fest und fordert vom Arbeitgeber die nicht geleisteten Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nach.

Rechtsprechung gibt keine Sicherheit

Das sehen die Landessozialgerichte in Baden-Württemberg und Bayern in aktuellen Urteilen anders. Nicht der Arbeitgeber, sondern die Rentenversicherung müsse im Zweifel beweisen, dass die von den Arbeitnehmern gemachte Angabe „Hausfrau oder Hausmann“ nicht stimmt.

Rechtssicherheit ergibt sich aus diesen Urteilen leider nicht. Denn andere Gerichte sind daran nicht gebunden, vor allem nicht in anderen Bundesländern. Zum anderen stellt sich im Prüf-, Widerspruchsoder Klageverfahren immer wieder heraus, dass die Angaben der Saisonkräfte falsch waren. Z. B. weil sie selbst auf Nachfrage angeben, sie seien Gelegenheitsarbeiter oder würden im Heimatland von dem in Deutschland verdienten Geld leben. Dann steht die Sozialversicherungspflicht der Saisonarbeitskräfte fest und der Arbeitgeber muss die Beiträge nachzahlen. Gegenüber den Saisonkräften, die falsche Angaben im Fragebogen gemacht haben, hat er zwar regelmäßig einen Erstattungsanspruch. Dieser dürfte aber in der Praxis schwer zu realisieren sein.

Hinweis für die Praxis

Die kurzfristige Beschäftigung von Saisonkräften, die angeben, Hausfrauen/-männer zu sein, birgt weiterhin die Gefahr, dass sie von den Rentenversicherungsprüfern nicht anerkannt wird. Ergänzende Unterlagen wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern sowie Einkommensnachweise von im selben Haushalt lebenden (Ehe-)Partnern können helfen, den Status Hausfrau/-mann für den Prüfer glaubhaft zu machen. Lassen Sie sich beraten!

LSG BaWü L 11 BA 3083/20, L 8 BA 2385/22, L 5 BA 3595/23, L 2 BA 3128/22, L 2 BA 1752/23 L 4 BA 2582/22
Bayerisches LSG L 16 BA27/23