Stromsteuer: Prüfen Sie die Erstattungsmöglichkeit
Bis zum 31. Dezember 2025 können das produzierende Gewerbe und Landwirte für ihren Stromverbrauch im Jahr 2024 einen Antrag auf Stromsteuerentlastung stellen. Das lohnt sich schon ab einem begünstigten Verbrauch ab 12.500 kWh.
Was genau „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ sind, wird auf der Internetseite des Zolls beschrieben. Dazu zählen z. B. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes. Maßgebend ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts. Bei Gemischtbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt an.
Die Entlastung beträgt in den Verbrauchsjahren 2024 und 2025 2 Cent je kWh, das sind fast 100 % der Stromsteuer. Begünstigt ist der betriebliche Stromverbrauch mit Ausnahme des Verbrauchs für Elektromobilität.
Das Energieversorgungsunternehmen (EVU) berechnet zunächst den normalen Stromsteuersatz. Nach Ende des jeweiligen Verbrauchsjahres ist dann spätestens bis zum Ende des Folgejahres ein Antrag beim Hauptzollamt (HZA) auf Stromsteuerentlastung zu stellen – also bis zum 31. Dezember 2025 für das Verbrauchsjahr 2024. Vom Erstattungsbetrag wird ein Sockelbetrag von 250 € abgezogen. Dieser Sockelbetrag entspricht einem Verbrauch von 12.500 kWh – jede kWh darüber hinaus führt zu einer Erstattung.
Der Antrag erfolgt online auf www.zoll-portal.de.
§ 9b StromStG, www.zoll.de Suchwort „9b stromstg“.