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LGG am 20.08.2024

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2024

Seit 1. Juli 2024 ist ein Arbeitseinkommen von mind. 1.499,99 € im Monat pfändungsfrei. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze, z. B. bei Unterhaltspflichten für drei Personen auf 2.679,99 € netto.

Die Pfändungsfreigrenzen sind auch bei der Aufrechnung von Arbeitslohn mit Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu beachten:

Beispiel: Saisonarbeiterin Maria wird vom 22. Juli bis 25. August 2024 beschäftigt. Im Juli verdient sie netto 1.000 €, im August 2.500 €. Es ist vereinbart, dass Unterkunftskosten von 3 €/Tag von ihrem Lohn abgezogen werden.

Folge: Trotz dieser Vereinbarung darf der Arbeitgeber die Unterkunftskosten im Juli nicht mit dem Lohn verrechnen, da der Nettolohn unter der Pfändungsfreigrenze von 1.499,99 € liegt. Auch wenn Maria im Juli nur zehn Tage beschäftigt war, kann die Pfändungsgrenze nicht anteilig gekürzt werden. Bei monatlicher Lohnabrechnung gilt immer auch die monatliche Pfändungsfreigrenze. Im August 2024 ist ein Abzug der Unterkunftskosten vom Lohn möglich, wenn Maria höchstens für zwei Personen unterhaltspflichtig ist.

Hinweis: Der Zoll berücksichtigt bei Prüfungen grundsätzlich nur die unterste Pfändungsgrenze von 1.499,99 €. Arbeitgeber sind dennoch gut beraten, die individuell geltenden Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen, um Streit und nachträgliche Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu vermeiden.

§850cZPO siehe Pfändungstabelle Gesetze im Internet.