Umsatzsteuer bei Maschinenverkäufen auch für pauschalierende Betriebe
Ab dem 1. Juli 2026 müssen Landwirte auf den Erlös von „Hilfsgeschäften“ auch dann 19 % Umsatzsteuer (USt.) an das Finanzamt abführen, wenn sie die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden. Das betrifft vor allem den Verkauf gebrauchter Maschinen, oder die Übertragung von Rechten.
Verkäufe vorziehen?
Wenn Sie die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, sollten Sie prüfen, ob Sie anstehende Verkäufe vor den 1. Juli 2026 vorziehen.
Beispiel 1: Landwirt Heuer wendet die Umsatzsteuerpauschalierung an. Er möchte einen Schlepper für 60.000 € netto verkaufen.
Folge: Verkauf bis zum 30. Juni 2026: Wenn Heuer den Schlepper fast ausschließlich für Pauschalierungsumsätze verwendet hat (mindestens 95 %), darf er auf den Verkauf die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden. Es entstehen nach Stand zum Redaktionsschluss der Steuerinformation 7,8 % USt auf den Verkaufspreis von 60.000 € = 4.680 €, die Heuer als Pauschalierer nicht an das Finanzamt abführen muss. Verkauf ab dem 1. Juli 2026: Nun muss Heuer 19 % USt. auf den Verkaufspreis von 60.000 €, also 11.400 € an das Finanzamt zahlen.
Wenn Heuer den Schlepper an einen Händler oder einen Landwirt mit Option zur Regelbesteuerung verkauft, bekommt der Käufer diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Der Schlepper könnte dann also für 71.400 € verkauft werden, bei Heuer blieben 60.000 €. Der Nachteil sind die 4.680 €, die Heuer als Pauschalierer behalten dürfte. Verkauft Heuer allerdings an einen pauschalierenden Landwirt, bekäme der die Umsatzsteuer nicht erstattet. Heuer würde von ihm nicht mehr als die 64.680 € brutto bekommen und müsste daraus 19 % ans Finanzamt abführen. Dann beträgt der Nachteil über 10.000 €.
Beachte: Wenn Gebrauchtmaschinen bei einem Händler „in Zahlung“ gegeben werden, handelt es sich häufig nur um einen Agentur- oder Kommissionsvertrag. Das heißt, der Händler verkauft die Maschine auf Ihre Rechnung. Dann ist das Datum maßgebend, zu dem der Händler die Maschine weiterverkauft.
Trotz Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug
Beispiel 2: Landwirt Schmidt wendet ebenfalls die Umsatzsteuerpauschalierung an. Er kauft im Juli 2026 eine Maschine für 50.000 € + 9.500 € USt. und verkauft sie nach drei Jahren wieder.
Folge: Schmidt muss beim Verkauf der Maschine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Beim Kauf hatte er die gezahlte Umsatzsteuer als pauschalierender Landwirt nicht erstattet bekommen. Weil er die Maschine innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung wieder verkauft, kann er allerdings einen Teil der beim Kauf gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuerberichtigung erstattet bekommen. Nach drei Jahren sind das 2/5 von 9.500 €, also 3.800 €.
Richtige Vereinbarung für den Verkauf der stehenden Ernte
Auch der Verkauf der stehenden Ernte fällt ab dem 1. Juli 2026 unter diese Regelung. Eine Ausnahme gilt, wenn gleichzeitig eine Erntevereinbarung getroffen wird. Dann kann der klassische Verkauf der Früchte ab Feld und Aberntung durch den Käufer noch unter die Umsatzsteuerpauschalierung fallen.
Fazit
Die Umsatzsteuerpauschalierung wird mit dieser Änderung noch ungünstiger als bisher. Die neue Regelung ist ein zusätzliches Argument, zur Regelbesteuerung zu optieren. Zur richtigen Anwendung der Umsatzsteuer-Regeln beraten wir Sie gerne.
BMF-Schreiben vom 10. November 2025.